Statuten des Panathlon Club Oberwallis

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 – Gründung – Bezeichnung – Logogramm... 2

Artikel 2 – Territorium – Sitz. 2

Artikel 3 – Zweck und Aufgaben.. 2

Artikel 4 – Vereinsjahr. 3

Artikel 5 – Rechte und Pflichten des Clubs. 3

Artikel 6 – Mitglieder. 3

Artikel 7 – Aufnahme der Mitglieder. 4

Artikel 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder. 4

Artikel 9 – Ehrungen.. 5

Artikel 10 – Monatstreffen und Clubtätigkeit 5

Artikel 11 – Vereinstätigkeit 6

Artikel 12 – Wohnsitzverlegung.. 6

Artikel 13 – Verhinderung und Austritt 6

Artikel 14 – Massnahmen gegenüber dem Mitglied.. 7

Artikel 15 – Cluborgane. 7

Artikel 16 – Die Generalversammlung.. 8

Artikel 17 – Der Clubpräsident 9

Artikel 18 – Der Clubvorstand.. 9

Artikel 19 – Die Rechnungsrevisoren.. 9

Artikel 20 – Wahlbestimmungen.. 10

Artikel 21 – Garantie - und Verfahrenssystem... 10

Artikel 22 – Änderung der Statuten.. 10

Artikel 23 – Auflösung des Clubs. 10

Artikel 24 – Schlussbestimmung.. 11

ANHANG: Sportarten.. 12

Artikel 1 – Gründung – Bezeichnung – Logogramm

Absatz 1 In Visp wurde im Jahre 1964 der Panathlon Club Oberwallis gegründet. Er ist ein konfessionsloser, politisch neutraler, rassenunabhängiger und nicht wirtschaftlich tätiger Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Absatz 2 Der Panathlon Club Oberwallis ist Mitglied von Panathlon International, dessen Satzungs- und Verbandsvorschriften er annimmt und nach welchen er seine Tätigkeit ausübt.

Absatz 3 Der Leitspruch lautet „Ludis jungit“. Das Symbol besteht aus einem blaugrundigen Kreis, der in der Mitte die Abbildung des brennenden goldenen olympischen Feuers trägt und mit den Worten „Panathlon International – Ludis jungit“ umgeben ist. Das Ganze wird von einem Doppelring umschlossen, der in fünf, die Farben der olympischen Ringe tragende Felder aufgeteilt ist. Darüber (oder darunter) steht der Name des Clubs.

Artikel 2 – Territorium – Sitz

Absatz 1 Das Territorium des Clubs erstreckt sich auf die vom Zentralrat festgelegte und genehmigte Region Oberwallis.

Absatz 2 Der Sitz des Clubs befindet sich in Visp.

Artikel 3 – Zweck und Aufgaben

Absatz 1 Zweck des Panathlon Clubs Oberwallis ist die Verbreitung des Sportideals und seiner moralischen und kulturellen Werte als Mittel für die harmonische Entwicklung der Person und für die Solidarität unter den Menschen und Völkern.

Zu diesem Zweck

  1. Fördert er die Entfaltung der freundschaftlichen Beziehung unter den Mitgliedern und den Personen, die im Sportleben tätig waren und sind;
  2. setzt er sich mit systematischen und ständigen Aktionen für die Verbreitung der von den ethischen Werten wie Verantwortung, Solidarität und Fairplayprinzipien getragenen Auffassung des Sportes als Kulturelement der Menschen und Völker ein;
  3. fördert er Studien und Forschungsarbeiten über die Probleme des Sports in seiner Beziehung zur Gesellschaft und verbreitet dieselben in der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Schulen, mit anderen Kulturinstitutionen und, falls dies möglich ist, mit Universitäten;
  4. nimmt er gemäss den in den einzelnen nationalen und regionalen Regelungen vorgesehenen Bestimmungen konkret an Projekten, Beratungen und Planungen im Bereich des Sports teil;
  5. setzt er sich vor allem durch die Förderung von Tätigkeiten im Jugend- und Schulbereich und im Kultur-, Sport- und Sozialwesen dafür ein, dass jedem Menschen jeder Rasse, jeden Alters und Geschlechtes die Möglichkeit geboten wird, eine gesunde Sporterziehung zu geniessen;
  6. pflegt er ständige Beziehungen mit den öffentlichen Behörden und mit den Sportverantwortlichen und leistet durch Vorschläge Beiträge zu Initiativen im Verwaltungsbereich sowie einen konkreten Einsatz in der Organisations- und Ausführungsphase;
  1. als Serviceclub verwirklicht, fördert und unterstützt er Aktionen zu Gunsten von Behinderten, zur Vorbeugung vor Drogenabhängigkeit und zur Resozialisierung ihrer Opfer, zu Solidaritätsinitiativen mit den Sportveteranen, zur Förderung und Austragung von Programmen zur Erziehung zur Gewaltlosigkeit und zum Verzicht auf Doping;
  2. unterstützt er die Olympische Bewegung bei den Aktionen, die den Verbandszwecken entsprechen;
  1. fördert er die Verbreitung der panathletischen Bewegung in aller Welt durch die Gründung neuer Clubs;
  1. ergreift er in seinem Territorium jede Initiative, die geeignet ist, die gesetzten Ziele, ausgenommen denjenigen die den Sportverbänden und Sportvereinen zustehen, zu erreichen.

Artikel 4 – Vereinsjahr

Absatz 1 Das Vereinsjahr des Clubs entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 5 – Rechte und Pflichten des Clubs

Absatz 1 Als Mitglied des Panathlon International übt der Club alle Rechte aus und übernimmt alle Pflichten, die in Artikel 4 der Satzung und Artikel 4 der Verbandsordnung von Panathlon International, sowie in der Distriktordnung aufgeführt sind.

Absatz 2 Der Club ist verpflichtet, den Verwaltungsvorschriften von Panathlon International nachzukommen und den jährlichen Mitgliederbeitrag pro Kopf gemäss den Satzungs- und Verbandsordnungsvorschriften zu bezahlen.

Artikel 6 – Mitglieder

Absatz 1 Mitglieder des Clubs sind volljährige Personen beiderlei Geschlechtes, die sich den in der Verbandsordnung von Panathlon International berücksichtigten spitzensportlichen und sonstigen sportlichen, leitungs-, förderungs- oder kulturorientierten Aktivitäten gewidmet haben oder widmen und sich durch ihre dem panathletischen Geist entsprechende Haltung ausgezeichnet haben.

Absatz 2 Jedes Mitglied wird als Vertreter einer der Sportkategorien aufgenommen, die in der Liste der Verbandsordnung von Panathlon International aufgeführt sind (siehe Beilage Statuten).

Absatz 3 In jeder Kategorie dürfen nicht mehr als drei Vertreter aufgenommen werden.

Absatz 4 Der Vorstand kann allenfalls beim Präsidenten von Panathlon International beantragen, dass örtliche Sportarten aufgenommen werden. Gemäss Verbandsordnung werden diese in Unterkategorien eingeteilt.

Absatz 5 Mitglieder, die ihr 65. Altersjahr erreicht haben, werden bei der Berechnung bei den einzelnen Kategorien nicht berücksichtigt.

Artikel 7 – Aufnahme der Mitglieder

Absatz 1 Neumitglieder werden auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung aufgenommen.

Um aufgenommen zu werden, muss der Kandidat 90% aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Es wird schriftlich abgestimmt. Abwesende Mitglieder werden als zustimmende gezählt. Leere Stimmzettel sind ungültig. Das Verfahren ist vertraulich, es wird nur die Wahl oder Nichtwahl bekannt gegeben.

Artikel 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Absatz 1 Gemäss Artikel 5, Abs. 3 der Satzung von Panathlon International verpflichtet sich das Mitglied bei der Aufnahme auf Ehrenwort:

  1. die Satzung und Verbandsordnung von PanathIon International und des eigenen Mitgliedclubs anzuerkennen,
  2. sein Verhalten, wo auch immer er tätig sei, auf die in der Charta des Panathleten ausgesprochenen ethischen Prinzipien auszurichten,
  3. an den Monatstreffen teilzunehmen,
  4. aktiv in erster Person an jeder vom Club geförderten oder in Ausführung der Beschlüsse von Panathlon International oder des Distrikts ergriffenen Initiative auch durch Übernahme spezieller Aufgaben bei den „Serviceleistungen“ mitzuarbeiten,
  5. gemäss den Vorschriften und Beschlüssen von Panathlon International, des Distrikts und des Clubs den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Absatz 2 Das Mitglied nimmt am Clubleben, an den Monatsversammlungen, an jeder weiteren Vereinsveranstaltung teil, sofern es den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäss bezahlt hat. Es hat das Recht, das Clubabzeichen zu tragen.

Absatz 3 Das Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen, von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen, in welchem die an Panathlon International und an den Distrikt zu leistenden Beträge enthalten sind.

Neumitglieder haben einen Aufnahmebeitrag zu bezahlen, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Absatz 4 Das Mitglied, das sein 80. Lebensjahr erreicht hat und seit mindestens 15 Jahren im Club eingeschrieben ist, bewahrt den Titel Panathlet, auch wenn es sich nicht mehr an der Clubtätigkeit beteiligen kann. Auf Antrag des Clubs kann das Mitglied von der Zahlung des Mitgliederbeitrages an Panathlon International befreit werden.

Absatz 5 Mitglieder anderer Clubs dürfen an den Monatstreffen des Clubs teilnehmen, wenn sie die Kosten für das Essen tragen.

Artikel 9 – Ehrungen

Absatz 1 Der Club kann einen unter den Past Präsidenten des Clubs ausgesuchten Ehrenpräsidenten ernennen. Er kann ebenfalls Ehrenmitglieder zur Anerkennung hervorragender Dienste bei der Förderung der panathletischen Werte ernennen.

Absatz 2 Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und zum Ehrenmitglied wird von der Versammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschlossen.

Absatz 3 Die an Panathlon International zu zahlenden Jahresbeiträge für den Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder gehen zu Lasten des Clubs.

Absatz 4 Der Ehrenpräsident nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit Stimmrecht teil.

Artikel 10 – Monatstreffen und Clubtätigkeit

Absatz 1 Der Club tritt normalerweise einmal pro Monat, aber nicht weniger als zehnmal pro Jahr an einem vom Vorstand festgesetzten Ort und Tag zu einer festgesetzten Zeit vorzugsweise mit einem festen Zeitrhythmus zusammen.

Absatz 2 Bei den Monatstreffen, die normalerweise mit einem Essen verbunden sind und an denen alle Mitglieder teilzunehmen haben, wird ein Thema behandelt, das die Ziele des Panathlon und den Sport im allgemeinen betrifft. Es werden auch regelmässig der Wichtigkeit nach die an den internationalen Kongressen und die an den Distriktversammlungen und Distriktkongressen verabschiedeten Resolutionen behandelt.

Absatz 3 Der Club fördert und organisiert allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften öffentliche Sitzungen (Konferenzen, Kongresse, Seminare, Podiumsgespräche usw.) an Orten, die den Bürgern zugänglich sind, über Themen, die sich um die Ziele der Panathlon-Bewegung drehen (in Abhängigkeit von den logistischen und finanziellen Möglichkeiten).

Absatz 4 Der Clubsekretär stellt Panathlon International und dem Gouverneur des Distrikts den Bericht über das Treffen zu.

Absatz 5 Der Präsident von Panathlon International, die Zentralleiter, der Gouverneur des Distrikts oder ihre offiziellen Vertreter dürfen an den Clubtreffen teilnehmen und geniessen gemäss den Regeln des Protokolls von P.I. Vorrangsrechte.

Artikel 11 – Vereinstätigkeit

Absatz 1 Der Club plant und unternimmt Tätigkeiten, die die in unter Art. 3 umschriebe-nen Ziele anstreben.

Absatz 2 Will er Initiativen ausserhalb seines Territoriums ergreifen, muss er die Genehmigung des Gouverneurs einholen.

Artikel 12 – Wohnsitzverlegung

Art. 10 der Verbandsordnung von P.I. findet Anwendung

Artikel 13 – Verhinderung und Austritt

Artikel 13.1 Verhinderung

Absatz 1 Ein Mitglied, das aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zeitweilig an der Teilnahme am Clubleben verhindert ist, kann beim Präsidenten eine Dispens bis zu einem Jahr mit einer Verlängerung bis zu höchstens zwei Jahren insgesamt beantragen.

Absatz 2 Nach Absprache mit dem Vorstand befreit der Präsident das Mitglied für die beantragte Zeit von jeder Vereinstätigkeit. Nach Ablauf der Frist gehört das Mitglied dem Club automatisch wieder an, es sei denn, es beantragt und erhält die Verlängerung der Dispens.

Artikel 13.2 Austritt

Absatz 1 Ein Mitglied, das aus dem Club auszutreten gedenkt, übermittelt dem Clubpräsidenten ein Kündigungsschreiben mit einer kurzen Begründung.

Absatz 2 Der Präsident unterrichtet den Vorstand an seiner ersten darauffolgenden Sitzung über die Austrittsabsicht des Mitglieds, und der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er den Austritt annimmt oder nicht.

Absatz 3 Nimmt er ihn an, teilt der Clubsekretär dies dem Betreffenden und zur Kenntnisnahme dem Generalsekretariat von P.I. mit, und der Austritt beginnt in jeder Hinsicht am 30. Juni oder am 31. Dezember nach dem Datum der Annahme durch den Vorstand. Das Mitglied hat den Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Halbjahrs zu zahlen.

Absatz 4 Wird die Kündigung nicht angenommen, teilt der Präsident diesen Beschluss dem Betreffenden mündlich mit, der aufgefordert wird, die Kündigung zurückzuziehen. Besteht dieser beim Präsidenten auch mündlich auf seiner Absicht, so ist der Austritt zu akzeptieren.

Absatz 5 Ein Mitglied, das in den Club zurückkehren möchte, muss einen schriftlichen Antrag zur Wiederaufnahme stellen, den es dem Clubsekretär zustellt. Der Vorstand vergewissert sich, dass nach dem Austritt keine Hinderungsgründe eingetreten sind und nimmt das Mitglied wieder in den Club auf.

Artikel 14 – Massnahmen gegenüber dem Mitglied

Absatz 1 Im Falle, dass ein Mitglied seinen Clubpflichten nicht nachkommt oder gegen die Satzung oder Verbandsordnung verstösst, ergreift der Clubvorstand je nach Art und Schwere des beanstandeten Verstosses die folgenden Strafmassnahmen:

  1. a) Verwarnung,
  2. b) Suspension von der Clubaktivität bis zu einem Jahr,
  3. c) Ausschluss.

Absatz 2 Wird eine der obgenannten Massnahmen ergriffen, hat das folgende Verfahren vorauszugehen:

Der Clubpräsident fordert das Mitglied schriftlich auf, seinen Vereinspflichten nachzukommen.

Rechtfertigt das Mitglied sein Verhalten nicht, so übermittelt der Präsident ihm in den darauffolgenden fünfzehn Tagen eine vertrauliche schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Einhaltung seiner Pflichten. Vergehen weitere dreissig Tage ohne Reaktion des Mitglieds, so wird die Situation dem Vorstand an seiner ersten darauffolgenden Sitzung unterbreitet.

Absatz 3 Stellt der Vorstand fest, dass die Gründe für die Anwendung einer der Strafmassnahmen bestehen, ergreift er mit begründetem Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder die für den Fall zutreffende Strafmassnahme.

Der Präsident teilt dem Mitglied die Massnahme in den darauffolgenden zehn Tagen schriftlich mit.

Absatz 4 Für das Ausschlussverfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die anderen Massnahmen, aber zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder notwendig.

Absatz 5 Der Clubsekretär teilt dem Gouverneur des Distrikts und dem Generalsekretariat von P.I. innerhalb von fünfzehn Tagen die Namen der mit endgültigem und nicht mehr anfechtbarem Beschluss ausgetretenen, oder ausgeschlossenen Mitgliedern mit. Das Generalsekretariat von P.I. sorgt für die Vermerke im Mitgliederarchiv.

Absatz 6 Ein ausgeschlossenes Mitglied eines Clubs darf nicht wieder aufgenommen werden, auch in keinem anderen Club.

Artikel 15 – Cluborgane

Die Cluborgane sind:

  • die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung der Mitglieder
  • der Clubpräsident
  • der Clubvorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Weitere Kommissionen können gebildet werden.

Artikel 16 – Die Generalversammlung

Absatz 1 Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft aller ordnungsgemäss eingeschriebenen Mitglieder. Es wird zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Generalversammlung unterschieden.

Absatz 2 Die ordentliche Generalversammlung wird von Vorstand einberufen und findet normalerweise am zweiten Montag im Monat Dezember statt. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Clubs.

Absatz 3 Die Tagesordnung muss mindestens 10 Tage vorher an die Mitglieder versandt werden und muss die Traktandenliste enthalten.

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzen GV
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Kassa- und Revisorenbericht
  • Festsetzunq von Beiträgen und Aufnahmegebühren
  • Budget
  • Wahlen (Präsident -Vorstandsmitglieder -Rechnungsrevisoren - Sportkommissionsmitglieder)
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
  • Jahresprogramm

weitere Traktanden können auf die Traktandenliste gesetzt werden.

Absatz 4 Der Vorstand oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mittels einer mindestens 10 Tage vorher versandten Einladung, und zwar in den folgenden Fällen:

  1. Änderung der Statuen
  2. besonders interessante, schwerwiegende oder dringliche Gründe
  3. Auflösung des Clubs.Absatz 5 Für die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung, die nicht über Anträge von Statutenänderungen oder über die Auflösung des Clubs zu beschliessen hat, ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Absatz 6 Für die Beschlussfähigkeit der ausserordentlichen Generalversammlung, die über Anträge von Statutenänderungen des Clubs zu beschliessen hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder plus einem Mitglied notwendig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Absatz 7 Für die Beschlussfähigkeit der ausserordentlichen Generalversammlung, die über Anträge zur Auflösung des Clubs zu beschliessen hat, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Artikel 17 – Der Clubpräsident

Absatz 1 Der Clubpräsident wird von der ordentlichen Versammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Gemäss Art. 26 der Satzung von Panathlon International ist er nach Ablauf der Amtszeit einmal für eine neue Amtszeit von zwei Jahren wiederwählbar. Weitere Wiederwahlen sind nur gültig, wenn mindestens Dreiviertel der Versammlungsmitglieder gültige Stimmen (inkl. leere Stimmen) abgeben.

Absatz 2 Der Präsident ist der rechtliche Vertreter des Clubs. Er ist zeichnungsberechtigt, leitet die gesamte Tätigkeit des Clubs, übernimmt den Vorsitz und ist für die Einhaltung der Satzungs- und der Vereinsordnungsvorschriften verantwortlich.

Absatz 3 Der ausscheidende Präsident ist als „Past Präsident" mit Stimmrecht Mitglied des neuen Vorstandes.

Absatz 4 Bei Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten.

Artikel 18 – Der Clubvorstand

Absatz 1 Der Clubvorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung mit separatem Wahlgang gewählt.

Absatz 2 Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre und beginnt am 1. Januar nach der Wahl. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Absatz 3 Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet und besteht aus dem zuletzt ernannten Past Präsidenten und bis zu fünf Vorstandsmitgliedern. Die genaue Zahl wird von der Versammlung vor der Wahl festgelegt.

Absatz 4 An seiner ersten Sitzung ernennt der Vorstand unter seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten, den Kassier und den Sekretär.

Absatz 5 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Clubs und besitzt jegliche Befugnis für die ordentliche und ausserordentliche Verwaltung, mit Ausnahme der Befugnisse, die gemäss Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Absatz 6 Falls während der zweijährigen Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ausfallen, werden diese durch Neuwahlen ersetzt.

Absatz 7 Der neugewählte Vorstand amtiert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Wahlen stattfinden.

Artikel 19 – Die Rechnungsrevisoren

Absatz 1 Die Rechnungsrevisoren des Clubs werden von der ordentlichen Generalversammlung mit separatem Wahlgang gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt am 1. Januar nach der Wahl. Die Revisoren sind wiederwählbar.

Absatz 2 Das Kollegium besteht aus zwei aktiven Mitgliedern.

Absatz 3 Das neugewählte Kollegium amtiert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Wahlen stattfinden.

Absatz 4 Die Rechnungsrevisoren überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der Verwaltung, kontrollieren die Buchhaltung, den Kassabestand, die Geschäftsbücher und die Bilanzen. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht über die finanzielle Lage, der der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

Artikel 20 – Wahlbestimmungen

Alle Abstimmungen erfolgen mit offenem Wahlgang. Auf Begehren von 1/5 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung oder Wahl durchgeführt werden.

Artikel 21 – Garantie - und Verfahrenssystem

Absatz 1 Die Mitglieder können gemäss den Bestimmungen von Artikel 26 der Verbandsordnung von Panathlon International Beschwerde einlegen:

  1. gegen Disziplinarmassnahmen, die der Clubvorstand gegen sie trifft (siehe Art. 14),
  2. gegen Versammlungsbeschlüsse ihres Clubs, die Statuten- und Vereinsordnungsverstösse enthalten,
  3. gegen andere Mitglieder, die mit ihrem Verhalten gegen das gemäss Art. 34 der Satzung von Panathlon International gegebene Ehrenwort verstossen.

Artikel 22 – Änderung der Statuten

Absatz 1 Der Vorstand unterbreitet die Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Statuten, soweit sie nicht mit der Satzung und der Verbandsordnung von Panathlon International oder mit dem Satzungsmuster für die Clubs in Widerspruch stehen, zur Verabschiedung der ausserordentlichen Generalversammlung gemäss den in Artikel 16, Abs. 6 aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 23 – Auflösung des Clubs

Absatz 1 Die Auflösung des Panathlon-Clubs Oberwallis kann nur in einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zweck mit Eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage im voraus einberufen wird. Für die Auflösung des Clubs sind 2/3 der anwesenden und abgegebenen Stimmen erforderlich

Absatz 2 Der Clubsekretär teilt dem Präsidenten von Panathlon International und dem Gouverneur des Distrikts unverzüglich die Einberufung der Versammlung mit.

Absatz 3 Sollten sich mindestens 12 Mitglieder verpflichten, die Clubtätigkeit weiterzuführen, wird der Club nicht aufgelöst.

Absatz 4 Im Fall einer Auflösung ernennt die Versammlung zwei unter den Mitgliedern ausgewählte Vertrauenspersonen, die die für die Auflösung notwendigen Aufgaben übernehmen.

Absatz 5 Der eventuelle Aktivsaldo fällt an eine sozialorientierte Sportinstitution. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 24 – Schlussbestimmung

Absatz 1 Den vorliegenden Statuten liegen als fester Bestandteil die vom Zentralrat verabschiedete „Charta des Panathleten“ und die „Fairplay-Charta“ bei.

Absatz 2 Für jeden anderen, in den vorliegenden Statuten nicht berücksichtigten Punkt, werden die Vorschriften der Satzung und der Verbandsordnung von Panathlon International sowie die Distriktordnung angewandt.

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung von 5. Januar 2004 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.

3930 Visp, 5. Januar 2004

Der Präsident: Der Sekretär:

ANHANG: Sportarten

Vervollständigungen und Änderungen verabschiedet am

  1. Januar 2003 und 17. Februar 2003

Die in Artikel 6, Absatz 2 der Statuten genannten Sportarten sind:

01

Flugwesen

a) Sportfliegen

38

Schwimmen – Kunstspringen – Wasserball

b) Fallschirmspringen

39

Basketball

c) Drachenfliegen

40

Handball

d) Segelflug

42

Volleyball

e) Freier Flug

44

Rollschuhhockey- und Rollschuhlauf

02

Bergsteigen - Speläologie

45

Eishockey- und Eislauf

03

Schieds-und Wettkampfrichter

a) Schiedsrichter

46

Mehrsportarten

a) Moderner Fünfkampf

b) Wettkampfrichter

b) Biathlon

c) Zeitmessung

c) Triathlon

d) Wettkampfjury

47

Sportfischen

04

Bogenschiessen

49

Boxen

05

Leichtathletik a) Laufen

50

Rugby – Amerikanischer Football

b) Werfen

51

Fechten

c) Springen

52

Skisport

07

Unterwassersport

53

Wassersport a) Wasserski

08

Autorennsport a) GoKart

b) Segeln

10

Baseball – Softball

c) Windsurf

11

Bob und Schlittensport

54

Gewichtheben

12

Boccia – Petanque – Kegeln

55

Reitsportarten –

13

Jagdsport

Springreiten + Dressage – Polo

14

Fussball a) Hallenfussball

56

Militärsport

15

Rudern – Kanu – Kajak

57

Regionalsportarten

17

Radsport a) Mountainbike

58

Studentensport

19

Kricket

59

Sportanlagenbau

21

Curling

60

Tennis – Badminton – Squash

22

Sportgesetze – Sportjustiz

61

Schiessen - und Wurftaubenschiessen

23

Sportverbände

62

Body-Building

24

Turnen

64

Trecking – Wandern –

25

Sportjournalismus

Orientierungslauf

27

Golf

67

Tischtennis

30

Rasenhockey

68

Kampfsportarten a) Judo

33

Sportliteratur und Kunst

b) Karaté

34

Ringen

c) Aikido

35

Sportmedizin

d) Taekwondo

36

Motorradsport

72

Behindertensport

37

Motorbootsport

73

Sporterziehung

91

Sonstige Sportarten